AGB - Omaze DE

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lybellum GmbH für www.omaze.de Stand: 25.03.2025

I. Geltungsbereich

1. Inhalt der AGB

1.1 Die Lybellum GmbH, Falkensteiner Str. 21, 60322 Frankfurt ("Lybellum"), ist Betreiberin der unter www.omaze.de („omaze.de") bereitgestellten Spielplattform ("Spielplattform"). Auf dieser Spielplattform können interessierte Personen („Spielteilnehmende") durch Vermittlung durch Lybellum an den von den Mitgliedern des Deutschen Lotto- und Totoblocks ("Lotterieveranstaltern") veranstalteten Lotterien („Lotterien") der Länder Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, insbesondere Lotto 6aus49, Spiel 77, Super 6, der GlücksSpirale, und EuroJackpot, sowie die von der DoGood gGmbH („Lotterieveranstalter") veranstalteten Omaze („Lotterie") teilnehmen. Lybellum handelt gegenüber den jeweiligen Lotterieveranstaltern namens, für Rechnung, mit Vollmacht und ausschließlich im Auftrag der Spielteilnehmenden.

1.2 Zwischen den Spielteilnehmenden und Lybellum wird zunächst ein Vertrag über die Nutzung der Spielplattform sowie die Einrichtung und Führung eines Spielkontos auf der Spielplattform ("Spielkontovertrag") abgeschlossen. Der Inhalt des Spielkontovertrags bestimmt sich dabei nach dem Abschnitt II. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB"). Darüber hinaus schließen Spielteilnehmende je nach Inanspruchnahme des jeweiligen Angebots auf der Spielplattform folgende Verträge:

Im Rahmen der Spielvermittlung schließen Spielteilnehmende einen oder mehrere Einzelverträge über die Vermittlung von einem oder mehreren Lottofeldern der Spielteilnehmenden ("Lottofelder") an einen der Lotterieveranstalter ("Spielvermittlung") einschließlich der Weiterleitung der bei den Lotterieveranstaltern einzuziehenden Gewinne ("Spielvermittlungsvertrag") an den Spielteilnehmenden. Der Inhalt des Spielvermittlungsvertrags bestimmt sich dabei nach diesen AGB.

Darüber hinaus schließen Spielteilnehmende im Fall der Spielvermittlung mit dem jeweiligen Lotterieveranstalter einen oder mehrere Verträge über die Teilnahme an einer oder mehreren Lotterien ("Lotteriespielvertrag"). Der Abschluss des Lotteriespielvertrags wird durch Lybellum lediglich vermittelt. Spielteilnehmende räumen Lybellum insoweit unter diesen AGB die dafür notwendige Vollmacht ein. Über die Spielvermittlung hinaus bestehen für Lybellum keine weitergehenden vertraglichen Verpflichtungen aus dem Lotteriespielvertrag. Der Inhalt des Lotteriespielvertrags bestimmt sich dabei ausschließlich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Lotteriebestimmungen des jeweiligen Lotterieveranstalters. Die relevanten Internetseiten der Lotterieveranstalter sind jeweils im Warenkorb verlinkt sowie im Bereich "AGB" der Spielplattform abrufbar.

2. Verbindlichkeit und Ausschließlichkeit der AGB

Spielteilnehmende erkennen die AGB erstmalig mit ihrer Registrierung auf der Spielplattform als verbindlich an und bestätigen die jeweils aktuellen AGB erneut im Rahmen eines jeden Abschlusses eines Spielvermittlungsvertrags auf der Spielplattform. Diese AGB werden damit in der jeweiligen, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Spielvermittlungsvertrags gültigen Fassung Bestandteil des jeweiligen Vertrags. Spielteilnehmende können die AGB jederzeit auf den Internetseiten der Spielplattform einsehen und sich diese ausdrucken. Dies gilt auch für etwaige Änderungen und Ergänzungen der AGB sowie für Sonderbedingungen und sonstige Bekanntmachungen.

II. Bestimmungen zum Spielkontovertrag mit Lybellum

1. Spielteilnehmende und Registrierung und Verwaltung des Spielkontos

1.1 Spielteilnehmende

  • müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • dürfen in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt sein,
  • dürfen sich zum Zeitpunkt der Tippabgabe nicht in einem Staat oder einem Bundesland aufhalten, nach dessen Recht die Teilnahme an den Lotterien und Glücksspielen nicht gestattet ist
  • dürfen nicht als wirtschaftlicher Berechtigter für einen Dritten handeln.

1.2 Spielteilnehmende bestätigen die Richtigkeit der vorstehenden Angaben mit dem Abschluss jedes Spielvermittlungsvertrags.

1.3 Für den Abschluss eines Spielvermittlungsvertrags sowie die Erteilung von Spielvermittlungsaufträgen müssen sich Spielteilnehmende auf der Spielplattform von Lybellum auf elektronischem Wege registrieren und ein Spielkonto einrichten. Spielteilnehmende dürfen jeweils nur ein Spielkonto besitzen, eine Mehrfachregistrierung durch Spielteilnehmende ist unzulässig. Lybellum erhebt, verarbeitet und nutzt im Rahmen der Registrierung die für die Abwicklung des Spielvermittlungsvertrags gesetzlich erforderlichen personenbezogenen Daten der Spielteilnehmenden, insbesondere deren Namen, Geburtsnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, ggfs. Geburtsname, Geburtsort, Staatsangehörigkeit sowie die Post- und E-Mail- Adresse. Die Angabe einer Telefonnummer ist freiwillig ("Registrierungsdaten").

1.4 Spielteilnehmende müssen die Registrierungsdaten im Rahmen der Registrierung vollständig und richtig angeben und die Registrierungsdaten nach einer Änderung unverzüglich aktualisieren, indem die entsprechenden Angaben im Spielkonto angepasst werden. Geben Spielteilnehmende die Registrierungsdaten nicht vollständig oder unrichtig an oder aktualisieren Spielteilnehmende geänderte Registrierungsdaten nicht unverzüglich, kann Lybellum die Registrierung jederzeit verweigern, sperren oder kündigen.

1.5 Lybellum ist aufgrund gesetzlicher Vorgaben, insbesondere zum Zwecke des Spieler- und Jugendschutzes, verpflichtet die Registrierungsdaten der Spielteilnehmenden zu überprüfen. Diese Überprüfung erfolgt bei Lybellum grundsätzlich in zwei Schritten. In einem ersten Schritt werden die von Spielteilnehmenden angegebenen Registrierungsdaten verifiziert (s. Abschnitt II. Ziff. 1.5.1). In einem zweiten Schritt überprüft Lybellum, ob die Registrierungsdaten jeweils mit der Person der Spielteilnehmenden übereinstimmen (s. Abschnitt II Ziff. 1.5.2).

1.5.1 Zur Überprüfung der Registrierungsdaten wird Lybellum diese mit den von der Schufa Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden ("Schufa") geführten Datenbanken abgleichen. Ergibt diese Überprüfung der Registrierungsdaten, dass Spielteilnehmende im Zeitpunkt der Registrierung nicht voll geschäftsfähig sind, insbesondere weil sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder dass Spielteilnehmende falsche Angaben gemacht haben, sperrt Lybellum Spielteilnehmende und führt insbesondere ihre Spielvermittlungsaufträge nicht aus. Nicht voll geschäftsfähige Spielteilnehmende, insbesondere solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben keinen Gewinnanspruch. Lybellum ist zur Einhaltung der glücksspielrechtlichen Vorgaben berechtigt den vorstehenden Abgleich der Registrierungsdaten anlassbezogen (z. B. im Falle von durch Spielteilnehmende veranlassten Änderungen) sowie in regelmäßigen Abständen im Rahmen des rechtlich Erforderlichen zu wiederholen.

Sofern anhand der Überprüfung die Richtigkeit der Registrierungsdaten bestätigt werden konnte, kommt der Spielkontovertrag zustande. Bei diesem Spielkonto handelt es sich bis zum Abschluss der vollständigen Identifizierung gem. der nachfolgenden Ziffer 1.5.2. um ein vorläufiges Spielkonto ("vorläufiges Spielkonto"). Spielteilnehmende können mit einem vorläufigen Spielkonto maximal einen Betrag von 100 EURO für die Inanspruchnahme der angebotenen Produkte einsetzen. Von Spielteilnehmenden in diesem Zeitraum erzielte Gewinne werden dem vorläufigen Spielkonto gutgeschrieben, können aber erst nach Abschluss der vollständigen Identifizierung auf ein Zahlungsmittel der Spielteilnehmenden ausgezahlt werden.

1.5.2 Für eine vollständige Identifizierung haben Spielteilnehmende eines der von Lybellum im Anschluss an die Registrierung angebotenen Verfahren zu verwenden. Spielteilnehmende können sich unter anderem im Rahmen einer Cent-Überweisung identifizieren. Hierfür übermittelt Lybellum Spielteilnehmenden mittels einer Cent-Überweisung auf ein von den Spielteilnehmenden geführtes Bankkonto einen Verifizierungscode. Vor Ausführung der Cent-Überweisung ist Lybellum verpflichtet zu überprüfen, ob das von den Spielteilnehmenden angegebene Bankkonto in ihrem Namen geführt wird. Hierfür nutzt Lybellum den SCHUFA KontonummernCheck plus IBAN bzw. ein geeignetes Nachfolgeverfahren. Im Falle einer positiven Rückmeldung übermittelt Lybellum den Spielteilnehmenden im Überweisungszweck einen Verifizierungscode. Nach korrekter Eingabe dieses Verifizierungscodes auf der Spielplattform durch die Spielteilnehmenden ist die Identifizierung abgeschlossen. Alternativ kann Lybellum Spielteilnehmenden anbieten sich per Videoidentifizierung, per PostIdent-Verfahren oder mit einem anderen von Lybellum angebotenem Identifizierungsverfahren zu identifizieren.

Spielteilnehmende müssen die auf ihrer Seite für die Identifizierung erforderlichen Schritte innerhalb von 72 Stunden nach Eröffnung des vorläufigen Spielkontos abschließen. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist eine Spielteilnahme nicht mehr möglich. Lybellum behält sich das Recht vor, in diesem Falle das vorläufige Spielkonto zu schließen und etwaiges auf dem Spielkonto befindliches Guthaben (mit Ausnahme von erzielten Gewinnen), soweit möglich, an den Spielteilnehmenden zurückzuerstatten.

1.6 Darüber hinaus ist Lybellum zur Erfüllung geldwäscherechtlicher Verpflichtungen berechtigt, die Registrierungsdaten der Spielteilnehmenden regelmäßig mit einschlägigen Datenbanken, insbesondere Sanktionslisten der Europäischen Union und der Vereinten Nationen sowie Political Exposed Persons-Listen, abzugleichen.

1.7 Im Übrigen behält sich Lybellum das Recht vor, die Registrierung von Spielteilnehmenden jederzeit ohne Angabe von Gründen zu verweigern oder eine gewährte Registrierung zu entziehen und das Spielkonto aufzulösen.

1.8 Spielteilnehmende müssen ihre omaze.de-Logindaten und die ID an einem sicheren Ort aufbewahren und streng geheim halten (also Dritten nicht zugänglich machen), um eine unbefugte Nutzung dieser Daten zu verhindern. Sollte Spielteilnehmenden bekannt werden, dass ihre omaze.de-Logindaten Dritten zugänglich geworden sind, sind sie verpflichtet, ihr Passwort unverzüglich unter omaze.de zu ändern. Sollte dies nicht möglich sein, werden sie Lybellum unverzüglich informieren.

1.9 Spielteilnehmende sind zur Nutzung von Spielkonten Dritter nicht befugt und dürften auch Dritten nicht die Nutzung ihres Spielkontos einräumen. Möglicher Betrug oder eine rechtswidrige Nutzung des Spielkontos sind Lybellum unverzüglich zu melden. Spielteilnehmende müssen in einem solchen Fall selbst sämtliche möglichen Schritte unternehmen, die zu einer Einstellung und Aufklärung derart unzulässiger Tätigkeiten führt.

1.10 Verstoßen Spielteilnehmende schuldhaft gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten und wer- den von einem unberechtigten Dritten aufgrund der Kenntnis des Passworts der Spielteilnehmenden Verfügungen getroffen, haften Spielteilnehmende für jede durch ihr Verhalten ermöglichte unbefugte Nutzung ihres Passworts und die damit verbundene Nutzung ihres Spielkontos und der Spielplattform von Lybellum.

1.11 Spielteilnehmende können für die Abgabe von Spielvermittlungsaufträgen pro Kalendermonat maximal EUR 1.000,00 (inkl. Gebühren) auf ihr Spielkonto einzahlen. ("Einzahlungslimit"). Lybellum ist berechtigt, Zahlungen, die das Einzahlungslimit bzw. das anbieterübergreifende Einzahlungslimit überschreiten, entsprechend abzulehnen. Spielteilnehmende können jederzeit ein niedrigeres Einzahlungslimit bzw. anbieterübergreifendes Einzahlungslimit festlegen. Lybellum ist berechtigt, das Einzahlungslimit für Spielteilnehmende individuell zu ändern. Lybellum wird betroffene Spielteilnehmende über jede Änderung unverzüglich in geeigneter Form informieren.

1.12 Spielteilnehmende haben darüber hinaus die Möglichkeit für ihr Spielkonto, wöchentliche Einsatz-, Einzahlungs- und Verlustlimits ("individuelle Limits") einzurichten. Ein erstmals eingerichtetes individuelles Limit sowie eine Reduzierung eines bereits eingerichteten individuelle Limits werden hierbei sofort wirksam. Eine Erhöhung eines festgelegten individuelle Limits wird erst nach sieben (7) Tagen wirksam.

1.13 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann Lybellum Spielteilnehmende für die weitere Teilnahme sperren. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  • ein Spielvermittlungsauftrag ein entsprechend dieser AGB festgelegtes Limit überschreitet
  • ein festgelegtes Limit bereits überschritten ist,
  • das Spielkonto keine hinreichende Deckung aufweist,
  • eine durchgeführte Überprüfung der Registrierung ergeben hat, dass (a) die Registrierungsdaten der Spielteilnehmenden nicht mit den Daten der Schufa übereinstimmen, (b) Spielteilnehmende nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind, oder (c) sie sich zum Zeitpunkt der Spielteilnahme in einem Staat oder Bundesland aufhalten, nach dessen Recht die Teilnahme an den Lotterien nicht gestattet ist oder (d) er als poltisch-exponierte-Person in einer einschlägigen Datenbank geführt wird,
  • wenn eine Überprüfung ergibt, dass eine von Spielteilnehmern zu Zahlung verwendete Zahlungsmethode nicht in ihren Namen geführt wird;
  • Spielteilnehmende sich entgegen dieser AGB mehrfach auf der Spielplattform registriert haben,
  • Spielteilnehmende falsche oder irreführende Angaben in Verbindung mit ihrem Spielkonto gemacht haben oder sie geänderte Registrierungsdaten nicht unverzüglich angepasst haben,
  • Spielteilnehmende an betrügerischen oder sonst unzulässigen Handlungen beteiligt sind oder das Spielkonto sonst unzulässigerweise nutzen,
  • Spielteilnehmende das Spielkonto eines Dritten benutzen oder einem Dritten die Benutzung ihres Spielkontos einräumen,
  • Lybellum nach Durchführung einer internen Überprüfung von Bonitätsschwierigkeiten der Spielteilnehmenden ausgehen muss,
  • Lastschrifteinzüge der Spielteilnehmenden rückbelastet werden,
  • ein schwerwiegender Verstoß gegen diese AGB vorliegt, aufgrund dessen eine weitere oder Spielteilnahme des Spielteilnehmenden für Lybellum im konkreten Fall unzumutbar ist,

1.14 Während der Sperrung eines Spielkontos sind Spielteilnehmende am Zugriff auf das Spielkonto bzw. an dessen Nutzung gehindert. Lybellum kann den der Kontosperrung zugrunde liegenden Sachverhalt prüfen. Gelangt Lybellum nach freiem Ermessen zu der Feststellung, dass ein zur Sperrung berechtigter Sachverhalt vorliegt, ist Lybellum zur Auflösung des betreffenden Spielkontos berechtigt. Gelangt Lybellum nach freiem Ermessen zu dem Ergebnis, dass eine solche Verletzung nicht vorliegt, wird die Sperrung des Spielkontos aufgehoben.

1.15 Spielteilnehmende können ihr Spielkonto (z. B. unter "Mein Konto" oder per E- Mail an team@omaze.de) schließen. Lybellum zahlt etwaiges auf dem Spielkonto vorhandenes Restguthaben spätestens innerhalb von fünf Werktagen auf die Kontoverbindung der Spiel- teilnehmenden aus.

1.16 Lybellum ist neben den im Rahmen dieser AGB genannten Gründen jederzeit berechtigt, das Spielkonto der Spielnehmenden zu schließen. Lybellum wird die Spielteilnehmenden über die Schließung mit einer Mindestfrist von einer Woche an die im Spielkonto hinterlegte E-Mail-Adresse informieren.

1.17 Lybellum ist ferner berechtigt, das Spielkonto von Spielteilnehmenden aufzulösen, wenn seit der letzten Anmeldung der Spielteilnehmenden auf der Spielplattform ein Zeitraum von drei Jahren verstrichen ist. Bevor das Spielkonto aufgelöst wird, werden Spielteilnehmende, sofern eine E-Mail-Adresse bei Lybellum gespeichert ist, durch zwei E-Mails, die im Abstand von mindestens einem Monat versandt werden, an die gespeicherte Adresse über die anstehende Auflösung informiert und zur Mitteilung einer Kontoverbindung aufgefordert. Wenn innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach Versendung der zweiten E-Mail eine Kontoverbindung noch nicht mitgeteilt wurde oder aber Lybellum nach Versand der zweiten E-Mail über deren Unzustellbarkeit benachrichtigt wird, wird Lybellum ein nicht ausgezahltes Guthaben des Spielkontos auf ein Sammelkonto überweisen und den Spielteilnehmenden - sofern dies möglich ist - per E-Mail die Auflösung des Spielkontos mitteilen. Spielteilnehmende sind nach einer Auflösung des Spielkontos verpflichtet, unverzüglich gegenüber Lybellum einen etwaigen Anspruch auf Auszahlung eines etwaigen Guthabens unter Angabe ihrer Kontoverbindung geltend zu machen

2. Zahlungsverkehr

2.1 Das von Lybellum im Rahmen der Registrierung der Spielteilnehmenden auf der Spielplattform eingerichtete Spielkonto muss vor der Übermittlung eines Spielvermittlungsauftrags an die jeweilige Lotterieveranstalter eine Deckung mindestens in Höhe des Spieleinsatzes und etwaiger Bearbeitungsgebühren der Lotteriegesellschaften sowie der von Lybellum erhobenen Servicegebühr („zusammen Teilnahmeentgelte“) aufweisen. Soweit Teilzahlungen erfolgen sollen oder Zahlungen zum Teil nicht ausgeführt werden, wird Lybellum im Rahmen der vorhandenen Deckung des Spielkontos die ausgefüllten virtuellen Lottofelder in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Abgabe an die Lotterieveranstalter zum Abschluss eines Lotteriespielvertrags übermitteln.

2.2 Spielteilnehmende können Zahlungen auf ihr Spielkonto per Kreditkarte oder per Lastschrifteinzugsverfahren sowie per etwaiger zusätzlicher von Lybellum angebotener Zahlungsmethoden vornehmen („Zahlungsmittel“). Jede Einzahlung auf das Spielkonto erfolgt zweckgebunden zur Übermittlung von Spielvermittlungsaufträgen an die jeweilige Lotterieveranstalter. Zahlungen dürfen hierbei grundsätzlich nur mit solchen Zahlungsmitteln vorgenommen werden, die im Namen der Spielteilnehmenden geführt werden. Lybellum ist berechtigt, Zahlungen, die mit Zahlungsmitteln getätigt worden sind, die nicht auf den Namen der Spielteilnehmenden geführt werden, abzulehnen.

2.2.1 Beträge, die von Spielteilnehmenden mittels Kreditkarte auf das Spielkonto gezahlt werden ("Kreditkartenzahlungen"), werden diesem unmittelbar gutgeschrieben. Kreditkartenzahlungen müssen für Spielvermittlungsaufträge bei Lybellum verwendet werden und können allenfalls in absoluten zwingenden Ausnahmefällen auf ein auf den Namen der Spielteilnehmenden geführtes Bank- oder Kreditkartenkonto (zurück-) überwiesen werden.

2.2.2 Beträge, die von Spielteilnehmenden mittels Lastschrift zum Einzug freigegeben werden, werden dem Spielkonto unmittelbar gutgeschrieben ("Lastschrifteinzahlung"). Mit jedem Lastschriftauftrag erteilen Spielteilnehmende Lybellum die Ermächtigung, den Einzug des entsprechenden Betrags von ihrem angegebenen Bankkonto bei einem innerhalb der Europäischen Union ansässigen Kreditinstitut im Lastschrifteinzugsverfahren durchzuführen. Wird eine Lastschrifteinzahlung aus von Spielteilnehmenden zu vertretenden Gründen, wie z. B. fehlerhafter Angaben, Widerruf oder mangels Deckung auf dem Bankkonto der Spielteilnehmenden, nicht ausgeführt, werden Spielteilnehmende mit den anfallenden Kosten belastet.

2.3 Die von den Spielteilnehmenden gemäß Abschnitt III. Ziffer 9 treuhänderisch eingezogenen Gewinne werden dem Spielkonto der Spielteilnehmenden gutgeschrieben, sofern dieser Gewinn einen bestimmten, durch Lybellum festgelegten Betrag nicht übersteigt (vgl. dafür im Einzelnen Abschnitt III. Ziffer 9.). Für Gewinne, die diesen Betrag überschreiten, wird Lybellum (außer im Fall einer Kündigung nach Abschnitt III. Ziffer 7.3) die Spielteilnehmenden kontaktieren, um eine Auszahlung auf ein auf den Namen der Spielteilnehmenden lautendes Bankkonto zu veranlassen.

2.4 Spielteilnehmende können die so gutgeschriebenen Gewinne als Guthaben für zukünftige Spieleinsätze verwenden. Zusätzlich können Spielteilnehmende eine Auszahlung des Betrags auf ein auf ihren Namen bei einem in einem EU- Mitgliedsstaat ansässigem Bankinstitut geführtes Bankkonto verlangen. Alternativ ist auch die Auszahlung auf ein auf ihren Namen geführtes anderweitiges Zahlungsmittel möglich, sofern dies von Lybellum angeboten wird. Eine Auszahlung auf ein Zahlungsmittel eines Dritten oder auf ein gemeinschaftlich geführtes Zahlungsmittel ist nicht möglich.

2.5 Soweit Spielteilnehmende Lybellum anweisen, ein per Lastschrift auf das Spielkonto eingezahlte Guthaben mittels Überweisung auf ein anderes in ihrem Namen geführtes Zahlungsmittel wieder auszuzahlen, führt Lybellum die Anweisung erst zu dem Zeitpunkt aus, zu dem der Lastschriftbetrag sechs Wochen auf dem Spielkonto gutgeschrieben war.

2.6 Aus Sicherheitsgründen werden Beträge über EUR 10.000,00 erst nach Eingang der nachfolgenden Unterlagen bei Lybellum auf das Bankkonto der Spielteilnehmenden überwiesen: (i) vollständige Kopien eines gültigen Ausweisdokuments (z. B. Bundespersonalausweis oder Reisepass), bei dem der Name und das Geburtsdatum der Spielteilnehmenden mit den zum Zeitpunkt des Auszahlungswunsches bei Lybellum registrierten Angaben übereinstimmen, und (ii) eine schriftliche Anweisung der Spielteilnehmenden mit Angabe der Kontoverbindung für das Bankkonto, auf das der Geldbetrag überwiesen werden soll. Kommen Spielteilnehmende dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach, so ist Lybellum im Rahmen eines Spielvermittlungsvertrags verpflichtet, den Gewinnbetrag an den jeweiligen Lotterieveranstalter abzuführen. Für den Fall einer fehlenden Übereinstimmung des Ausweisdokuments mit den registrierten Angaben des Spielkontos kann dieser Fehler dadurch geheilt werden, dass Spielteilnehmende auf anderem Wege eindeutig nachweisen, dass er der Inhaber des Spielkontos ist, wobei dies innerhalb der Frist von 3 Monaten erfolgen muss.

2.7 Darüber hinaus behält sich Lybellum auch bei Beträgen unterhalb von EUR 10.000,00 das Recht vor, Gewinne bzw. auf dem Spielkonto vorhandenes Spielguthaben erst nach Eingang einer Kopie eines gültigen amtlichen Ausweisdokumentes oder eines sonstigen geeigneten Identifikationsnachweises auszuzahlen. Lybellum ist ferner berechtigt die Auszahlung von der Vorlage eines aus Sicht von Lybellum geeigneten Nachweises, aus welchem sich ergibt, dass das für die Auszahlung verwendete Zahlungsmittel im Namen der Spielteilnehmenden geführt wird, abhängig zu machen. Lybellum ist berechtigt, Spielteilnehmende für Erbringung der vor- stehenden Nachweise entsprechende Verfahren externer Identifizierungs- und Verifizierungsanbieter anzubieten.

2.8 Grundsätzlich behält sich Lybellum vor, zur Durchsetzung eventueller Forderungen, insbesondere aus von Spielteilnehmenden zu vertretenden Rücklastschriften, einen Inkassodienstleister zu beauftragen.

2.9 Lybellum übernimmt die verkehrsüblichen Kosten des Zahlungsverkehrs. Zusatzkosten für Kreditkartenzahlungen, die gegenüber den Spielteilnehmern vom Kartenanbieter erhoben werden, haben die Spielteilnehmer zu tragen. Zusätzlich von Spielteilnehmenden verursachte Sonderkosten im Zahlungsverkehr werden den Spielkonten der Spielteilnehmenden belastet.

III. Spielvermittlung durch Lybellum

1. Spielvermittlungsvertrag und Geschäftsbesorgung durch Lybellum

1.1 Der Spielvermittlungsvertrag ist eine Geschäftsbesorgung für die Spielteilnehmenden durch Lybellum. Abgeschlossen wird dabei ein Spielkontovertrag im Hinblick auf die Einrichtung, Führung und Verwaltung des Spielkontos sowie spezifische Spielvermittlungsverträge im Hinblick auf die konkrete Spielvermittlung - also die Eingabe von Lottofeldern bei den Lotterieveranstaltern.

1.2 Der Spielvermittlungsvertrag stellt dabei eine Geschäftsbesorgung mit Dienstleistungscharakter bzw. einen Dienstleistungsvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter dar. Ausgeschlossen ist eine Anwendung der werkvertraglichen Vorschriften; ein Erfolg ist von Lybellum unter dem Spielermittlungsvertrag ausdrücklich nicht geschuldet.

2. Umfang des Spielvermittlungsauftrags und Vollmachterteilung

2.1 Spielteilnehmende beauftragen Lybellum auf der Grundlage der nachfolgenden Regelungen, die durch die Spielteilnehmenden über die auf der Spielplattform im Rahmen von virtuellen Spielscheinen bereitgestellten ausgefüllten Lottofelder bei einem oder mehreren Lotterieveranstaltern namens, für Rechnung, mit Vollmacht und ausschließlich in seinem Auftrag einzureichen ("Spielvermittlungsauftrag"), damit ein Lotteriespielvertrag zwischen den Spielteilnehmenden und des entsprechenden Lotterieveranstalters in Bezug auf die übermittelten Lottofelder zustande kommt. Die Darstellung von virtuellen Spielscheinen auf der Spielplattform erfolgt rein zu Veranschaulichungszwecken und zur Visualisierung der bekannten terrestrischen Spielform. Die Darstellung der virtuelle Spielscheine ist unverbindlich. Rechtlich bindend sind aus- schließlich die vom Spielteilnehmenden ausgewählten Lottofelder, wie diese im Warenkorb oder der per E-Mail versandten Spielquittung angegeben werden sowie die auf dem virtuellen Spielschein angegebene Losnummer, die der Losnummer, mit der der Spielvertrag des Kunden bei dem Lotterieveranstalter geführt wird, entspricht. Lybellum steht insofern das Recht zu, Spielvermittlungsaufträge von verschiedenen Spielteilnehmenden zusammenzuführen, vorausgesetzt dies führt nicht zu einer Veränderung der Gewinnchancen für die Spielteilnehmenden.
Weiterhin wird Lybellum ermächtigt, die auf die für den jeweiligen Spielteilnehmenden eingereichten Lottofelder anfallenden Gewinne über einen Treuhänder bei dem jeweiligen Lotterieveranstalter einzuziehen. Lybellum wird den Lotteriespielvertrag dabei auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. der Lotteriebestimmungen der konkret im Einzelfall ausgewählten Lotterieveranstalter abschließen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. die Lotteriebestimmungen der Lotterieveranstalter sind über die Internetseiten der jeweiligen Lotterieveranstalter abrufbar, welche jeweils im Warenkorb sowie im Bereich „AGB“ der Spieleplattform verlinkt sind.

2.2 Spielteilnehmende bevollmächtigen hiermit Lybellum zum Abschluss des Lotteriespielvertrags, zur Einziehung ihrer Gewinne sowie dazu, sämtliche in diesem Zusammenhang notwendigen oder nützlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen sowie die erforderlichen Handlungen vorzunehmen.

2.3 Spielvermittlungsaufträge für Lotterien der Landeslotteriegesellschaften nehmen nur dann an Sonderverlosungen teil, wenn diese einheitlich von allen Landeslotteriegesellschaften im Zeitpunkt der Ausführung des Spielvermittlungsauftrags angeboten werden.

3. Teilnahme an den Lotterien

3.1 Die Teilnahme an den Lotterien setzt eine erfolgreiche Registrierung der Spielteilnehmenden voraus. Beschäftigte von Unternehmen der Lylbellum sind von der Teilnahme am Vermittlungsangebot vollumfänglich ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen sind die Beschäftigten der jeweiligen Lotterieveranstalter. Entsprechendes gilt auch für Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt mit den Beschäftigten leben. Als Beschäftigte gelten festangestellte und freie Mitarbeitende.

3.2 Zur Teilnahme an der Lotterie Lotto 6aus49 müssen Spielteilnehmende zunächst den Ziehungstag (Samstag, Mittwoch oder beide) und die Anzahl der Ziehungen auswählen sowie die Anzahl der Lottofelder festlegen, die an den entsprechenden Ausspielungen der Lotterien teilnehmen sollen. Wählen Spielteilnehmende die Spielart Lotto Normal, muss mindestens ein Lottofeld je virtuellem Spielschein ausgefüllt werden, wobei in jedem ausgefüllten Lottofeld sechs Zahlen auszuwählen sind. Wählen Spielteilnehmende die Spielart Lotto System, muss auf dem virtuellen Spielschein ebenfalls mindestens ein Lottofeld ausgefüllt werden, wobei in der Variante Lotto Vollsystem in einem Lottofeld sieben, höchstens jedoch zehn Zahlen und in der Variante Lotto Teilsystem hingegen mindestens neun, höchstens jedoch zwölf Zahlen in einem Lottofeld des virtuellen Spielscheins ausgewählt werden dürfen. Jedes ausgefüllte Lottofeld gilt als gesonderter Tipp. Die letzte Ziffer der Nummer des virtuellen Spielscheins stellt die jeweilige Superzahl für jeden mit dem jeweiligen Lottofeld abgegeben Lottotipp dar. Spielteilnehmende können diese Ziffer im Rahmen der Erteilung des Spielvermittlungsauftrags beliebig ändern. Die Auswahl der Zahlen in den Lottofeldern können nach Wahl der Spielteilnehmenden durch sie selbst oder durch den auf der Spielplattform integrierten Zufallsgenerator festgelegt werden. Die Höhe der Teilnahmeentgelte richtet sich nach Anzahl der gewählten Zahlenfelder und der Anzahl der Ziehungen, an denen ein Lottofeld teilnimmt. Optional können Spielteilnehmende mit dem virtuellen Spielschein auch an der Lotterie GlücksSpirale und/oder an den Lotto-Zusatzspielen Spiel 77 und Super 6 teilnehmen.

3.3 Zur Teilnahme an der Lotterie GlücksSpirale wählen Spielteilnehmende auf dem von Lybellum im Spielvermittlungsportal bereitgestellten GlücksSpirale-Lottofeld mindestens eine bis maximal 14 Losnummern aus. Jede Losnummer stellt ein gesondertes GlücksSpiralelos dar. Darüber hinaus können Spielteilnehmende durch Auswahl der entsprechenden Option auf dem virtuellen Lotto-Spielschein an der GlücksSpirale teilnehmen. In diesem Fall stellt die auf dem jeweiligen virtuellen Lotto-Spielschein angegebene Losnummer die Losnummer des Glückspiraleloses dar. Die Auswahl der Losnummern können nach Wahl der Spielteilnehmenden durch sie selbst oder durch den auf der Spielplattform integrierten Zufallsgenerator festgelegt werden. Die Höhe der Teilnahmeentgelte richtet sich nach der Anzahl der Lose und der Anzahl der Ziehungen, an denen ein Glückspirale-Lottofeld teilnimmt. Optional können Spielteilnehmende über den virtuellen Glückspirale-Spielschein auch an den Lotto-Zusatzspielen Spiel 77 und Super 6 teilnehmen. Ziehungen der GlücksSpirale finden nur samstags statt, so dass eine Teilnahme an der Lotterie GlücksSpirale ausschließlich an Samstagen möglich ist.

3.4 Eine Teilnahme der Spielteilnehmenden am Lotto-Zusatzspiel Spiel 77 ist nur möglich, wenn der Spielteilnehmende an der Lotterie Lotto 6aus49 oder an der Lotterie GlücksSpirale teilnimmt und das Feld "Spiel 77" des virtuellen Lotto- oder des Glückspirale-Spielscheins ankreuzt. Das Feld "Spiel 7Sport7" ist auf jedem virtuellen Lotto- und Glückspirale-Spielschein in der Standardeinstellung angekreuzt und Spielteilnehmende können diese Voreinstellung durch Auswahl aufheben. Die vollständige siebenstellige Losnummer des virtuellen Lotto- oder Glückspirale-Spielscheins stellt die Nummer für das Spiel 77 dar, mit der Spielteilnehmende am Lotto-Zu- satzspiel Spiel 77 teilnehmen. Die Spiel 77 Losnummer kann nach Wahl der Spielteilnehmen- den durch sie selbst oder durch den auf der Spielplattform integrierten Zufallsgenerator festgelegt werden. Die Teilnahmeentgelte richten sich nach der von Spielteilnehmenden gewählten Anzahl an Ziehungen. Die Teilnahmeentgelte werden auf dem jeweiligen virtuellen Spielschein zum Zeitpunkt der Abgabe des Tipps angezeigt.

3.5 Eine Teilnahme der Spielteilnehmenden am Lotto-Zusatzspiel Super 6 ist nur möglich, wenn der Spielteilnehmende an der Lotterie Lotto 6aus49 oder an der Lotterie GlücksSpirale teilnimmt und das Feld "Super 6" des virtuellen Lotto- oder Glückspirale Spielscheins ankreuzt. Das Feld "Super 6" ist auf jedem virtuellen Spielschein in der Standardeinstellung angekreuzt und Spielteilnehmende können diese Voreinstellung durch Auswahl aufheben. Die letzten sechs Zahlen der siebenstelligen Losnummer auf dem virtuellen Spielschein stellt die Losnummer für Super 6 dar, mit der Spielteilnehmende am Lotto-Zusatzspiel Super 6 teilnehmen ("Super 6 Losnummer"). Die Super 6 Losnummer kann auf dem virtuellen Spielschein nach Wahl der Spielteilnehmenden durch sie selbst oder durch den auf der Spielplattform integrierten Zufallsgenerator festgelegt werden. Die Teilnahmeentgelte richten sich nach der von Spielteilnehmenden gewählten Anzahl an Ziehungen. Die Teilnahmeentgelte werden auf dem jeweiligen virtuellen Spielschein zum Zeitpunkt der Abgabe des Tipps angezeigt.

3.6 Zur Teilnahme an der Lotterie EuroJackpot wählen Spielteilnehmende den Ziehungstag (Freitag, Dienstag oder beide) sowie auf dem virtuellen Euro- Jackpot-Spielschein die Anzahl der gewünschten Lottofelder für den Tipp. Auf einem virtuellen EuroJackpot-Spielschein befinden sich 8 Lottofelder, von denen mindestens eines ausgefüllt werden muss. Jedes ausgefüllte Feld gilt als gesonderter Tipp. Die Felder bestehen aus einem Zahlenfeld mit 50 Zahlen (Feld A) sowie einem weiteren Zahlenfeld mit zwölf Zahlen (Feld B). Für jedes Feld sind fünf der 50 Zahlen aus Feld A und zwei Zahlen der zwölf Zahlen aus dem Feld B auszuwählen. Die Zahlen können von Spielteilnehmenden entweder selbst manuell aus- gewählt oder aber von einem Zufallsgenerator bestimmt werden. Optional können Spielteilnehmende auf dem virtuellen „EuroJackpot”-Spielschein auch an der Lotterie „GlücksSpirale” sowie den dazu gehörigen Zusatzlotterien „Spiel 77” und „Super 6” teilnehmen. Diesbezüglich wird auf Abschnitt III. Ziffer 3.3 bis 3.5 dieses Abschnitts verwiesen. Die Teilnahmeentgelte richten sich nach der Anzahl der Felder, dem Ziehungstag und der von Spielteilnehmenden gewählten Anzahl der Ziehungen. Die Teilnahmeentgelte werden auf dem jeweiligen Spielschein zum Zeitpunkt der Abgabe des Tipps angezeigt.

3.7 Zur Teilnahme an der Omaze wählen Spielteilnehmende auf der Spielvermittlungsplattform das gewünschte Lospaket („Lospaket“) aus.

3.7.1 Bei einem Lospaket erwerben die Spielteilnehmenden in Abhängigkeit der Größe des von ihnen gewählten Lospakets eine bestimmte Anzahl an Losen. Diese Lose berechtigen zur Teilnahme an der Hauptziehung der Kategorie des aktuellen Verlosungszeitraums.

3.7.2 Sämtliche Lose eines Lospakets verfügen über eine, von den Spielteilnehmern nicht veränderbare, Losnummer. Die Losnummern werden vom Lotterieveranstalter nach Erwerb des Lospakets vergeben und den Spielteilnehmern nach Abschluss des Bestellprozess angezeigt sowie per E-Mail mitgeteilt.

3.7.3 Die Höhe der Spieleinsätze und Gebühren richtet sich nach Größe des vom Spielteilnehmenden gewählten Lospakets.

3.7.4 Für die Teilnahme gelten ausschließlich die von dem Lotterieveranstalter veröffentlichten Lotteriebestimmungen [Verlinkung wird bei Veröffentlichung hinzugefügt].

4. Erteilung von Spielvermittlungsaufträgen

4.1 Spielteilnehmende können einen Spielvermittlungsauftrag bis zu dem von Lybellum festgelegten Annahmeschluss gemäß Ziffer 5 dieses Abschnittes auf der Spielplattform erteilen.

4.2 Hat der Spielteilnehmende ein Lottofeld ausgefüllt, muss er dieses in den virtuellen Warenkorb legen. Dort werden alle beauftragten, aber noch nicht abgegebenen Lottofelder der Spielteilnehmenden gesammelt. Spielteilnehmende können jeden einzelnen Spielvermittlungsauftrag dort bis zur endgültigen Erteilung des Spielvermittlungsauftrags ändern. Spielteilnehmende erklären die endgültige Erteilung des Spielvermittlungsauftrags gegenüber Lybellum, indem sie das Feld "Jetzt kostenpflichtig bestellen" innerhalb des Spielvermittlungsportals anklickt. Danach ist eine Änderung nicht mehr möglich.

4.3 Lybellum nimmt Spielvermittlungsaufträge nur an, wenn das Spielkonto eine Deckung in Höhe der Teilnahmeentgelte aufweist. aufweist.

4.4 Lybellum behält sich das Recht vor, Spielteilnehmende nach ihrem gegenwärtigen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der endgültigen Abgabe des Spielvermittlungsauftrags zu fragen. Lybellum ist berechtigt, Spielvermittlungsaufträge von Spielteilnehmenden abzuweisen, die sich in einem Staat oder einem Bundesland aufhalten, nach dessen Recht die Teilnahme an den Lotterien nicht gestattet ist.

5. Abschluss des Lotteriespielvertrags

5.1 Mit der endgültigen Erteilung des Spielvermittlungsauftrags wird Lybellum die ausgefüllten Lottofelder oder die entsprechenden Lose namens, auf Rechnung, im Auftrag und mit Vollmacht der Spielteilnehmenden an einen Lotterieveranstalter oder eine in dem jeweiligen Bundesland tätige Annahmestelle übermitteln. Die Übermittlung der ausgefüllten Lottofelder oder der entsprechenden Lose an einen Lotterieveranstalter oder eine in dem jeweiligen Bundesland tätige Annahmestelle stellt das Angebot der Spielteilnehmenden an die Lotterieveranstalter auf Abschluss eines Lotteriespielvertrags in Bezug auf die ausgefüllten Lottofelder oder der entsprechenden Lose unter Einbeziehung von Lybellum als Vertreter dar. Nimmt der Lotterieveranstalter dieses Angebot an, erklärt er dies gegenüber Lybellum, die von Spielteilnehmenden zur Entgegennahme von derartigen Erklärungen ermächtigt ist. Die Vermittlung erfolgt nach den glücksspielrechtlichen Vorgaben an den jeweiligen Veranstalter des Bundeslandes, in dem der Spieler mit Hauptwohnsitz gemeldet ist bzw. sich zum Zeitpunkt der Spielscheinabgabe aufhält. Lybellum wird den Lotteriespielvertrag dabei auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Lotteriebestimmungen der konkret im Einzelfall ausgewählten Lotterieveranstalter abschließen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lotterieveranstalter sind über die Internetseiten der jeweiligen Lotterieveranstalter abrufbar. Die relevanten Internetseiten der Lotterieveranstalter sind jeweils im Warenkorb verlinkt sowie im Bereich „AGB“ der Spieleplattform abrufbar. Spielteilnehmende erklären sich mit der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. der Lotteriebestimmungen des jeweiligen Lotterieveranstalters, mit der die Spielteilnehmenden den Lotteriespielvertrag unter Vermittlung von Lybellum schließen, einverstanden. Wird an mehreren Lotterien gleichzeitig teilgenommen, gelten für die jeweils geschlossenen Spielverträge die einschlägigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Lotteriebestimmungen der jeweiligen Lotterieveranstalter nebeneinander.

5.2 Lybellum übersendet Spielteilnehmenden nach Abschluss des Lotteriespielvertrags eine Spielquittung per E-Mail ("Spielquittung"). Die Spielquittung enthält die persönlichen Angaben der Spielteilnehmenden, Angaben zum konkreten Spielvermittlungsauftrag, die Bezeichnung der Lotterien und die Nummer des Spielauftrags. Im Rahmen der Spielquittung wird Lybellum den Spielteilnehmern auch mitteilen, mit welchem Lotterieveranstalter der Lotteriespielvertrag zustande gekommen ist.

5.3 Sollten die Lotterieveranstalter das von Lybellum übermittelte Angebot nicht annehmen, wird Lybellum die Spielteilnehmenden hierüber unverzüglich per E-Mail informieren.

5.4 Gleiches gilt, wenn der Abschluss eines Lotteriespielvertrags aus anderen Gründen nicht erfolgt ist. Darunter fällt insbesondere, wenn eine Übermittlung der ausgefüllten Lottofelder oder der entsprechenden Lose an einen Lotterieveranstalter - z. B. aus technischen aber auch aus anderen Gründen - nicht oder nur fehlerhaft erfolgt ist.

5.5 Eine Verpflichtung von Lybellum zur Übermittlung der ausgefüllten Lottofelder oder der entsprechenden Lose an einen Lotterieveranstalter und/oder zum Abschluss eines Lotteriespielvertrags bei Erteilung eines Spielvermittlungsauftrags durch Spielteilnehmende im Rahmen der Geschäftsbesorgung besteht insoweit ausdrücklich nicht. Vielmehr ist jegliche Haftung von Lybellum für eine (ordnungsgemäße) Übermittlung der ausgefüllten Lottofelder oder der entsprechenden Lose vor einer Übersendung der Spielquittung an Spielteilnehmende ausdrücklich ausgeschlossen.

5.6 Ist kein Lotteriespielvertrag entsprechend den Ausführungen dieser AGB zustande gekommen, so wird Lybellum den Spielteilnehmende nur die Teilnahmeentgelte vollumfänglich erstatten. Weitergehende Ansprüche der Spielteilnehmenden, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen in diesen Fällen nicht.

6. Annahmeschluss

Unabhängig von Annahmeschlusszeiten der Lotterieveranstalter legt Lybellum einen eigenen Annahmeschluss für die endgültige Erteilung von Spielvermittlungsaufträgen in Bezug auf die jeweiligen Lotterien fest ("Annahmeschluss"). Spielvermittlungsaufträge, die erst nach dem Annahmeschluss endgültig erteilt werden, sind ungültig und nehmen nicht mehr an der jeweiligen Ausspielung bzw. Ziehung teil. Der Spielvermittlungsauftrag nimmt allerdings an der nächsten stattfindenden Ausspielung oder Ziehung der Lotterie teil, soweit der Spielvermittlungsauftrag, vor dem für diese Ausspielung oder Ziehung geltenden Annahmeschluss erteilt wurde.

7. Dauer der Spielteilnahme

7.1 Spielteilnehmende legen im Rahmen der Erteilung des Spielvermittlungsauftrags gegenüber Lybellum die Dauer der Spielteilnahme („Teilnahmezeitraum“) fest, das heißt, an wie vielen Ziehungen der Spielteilnehmende in einem bestimmten Zeitraum mit den gewählten Lottofeldern teilnehmen möchte. Der Teilnahmezeitraum richtet sich nach dem Angebot des betreffenden Lotterieveranstalters und den Bestimmungen des betreffenden Lotteriespielvertrags. Lybellum belastet das Spielkonto der Spielteilnehmenden mit den anfallenden Teilnahmeentgelten für den über den gewünschten Teilnahmezeitraum endgültig erteilten Spielvermittlungsauftrag. Die Belastung des Spielkontos erfolgt im Voraus und zu Beginn des jeweiligen Teilnahmezeitraums.

7.2 Mit Ablauf des vom Spielteilnehmenden gewählten Teilnahmezeitraums (z. B. drei Ziehungen in einer einzelnen Spielwoche) endet mit Erfüllung des Lotteriespielvertrags durch den Lotterieveranstalter auch der betreffende Spielvermittlungsvertrag, ohne dass es einer Kündigung des Spielvermittlungsvertrags seitens des Spielteilnehmenden oder Lybellum bedarf. Für Daueraufträge gilt der nachfolgende Abschnitt.

7.3 Möchte der Spielteilnehmende an Ziehungen wiederholt bzw. regelmäßig teilnehmen, hat der Spielteilnehmende die Möglichkeit, Lybellum mit der wiederholten Vermittlung entsprechender Lottofelder (sog. Dauerauftrag) für bis zu 4 Wochen zu beauftragen. In diesem Fall ist der Spielvermittlungsvertrag für die Dauer des Dauerauftrags geschlossen. Der Spielteilnehmende kann einen solchen Spielvermittlungsvertrag über einen Dauerauftrag jederzeit mit Wirkung für Ziehungen in künftigen Teilnahmezeiträumen mit derselben Frist kündigen, die für die Beendigung des betreffenden Lotteriespielvertrags gilt. Unabhängig von den Bestimmungen des Lotteriespielvertrags kann der Spielteilnehmende den Spielvermittlungsvertrag über einen Dauerauftrag mit einer Frist von drei Kalendertagen zum Ende des laufenden Teilnahmezeitraums mit Wirkung für künftige Teilnahmezeiträume kündigen. Beispiel: Endet der laufende Teilnahmezeitraum z. B. eines 4-Wochen-Spielauftrags mit der letzten Ziehung in diesem 4-Wochen-Zeitraum z. B. am 30. Mai, muss der Spielteilnehmende die Kündigung des Spielvermittlungsvertrags spätestens am 27. Mai erklären, um den Erwerb eines 4-Wochen-Spielauftrags für den nächsten Teilnahmezeitraum zu verhindern.

7.4 Die Spielteilnehmenden erteilen Lybellum – bei im Innenverhältnis beauftragten Dauerauftrag mit einer Laufzeit von einer Woche – hiermit die Vollmacht im Außenverhältnis Lotteriespielverträge mit Lotterieveranstaltern mit einer längeren Laufzeit (insbesondere mit einer Laufzeit von 4 Wochen) abzuschließen. Es steht Lybellum frei, von diesem Recht Gebrauch zu machen oder wöchentlich beauftragte Daueraufträge weiterhin wöchentlich den Lotterieveranstaltern zu übermitteln.

Im Innenverhältnis zwischen dem Spielteilnehmenden und Lybellum handelt es sich auch in diesem Fall weiterhin um einen wöchentlich beauftragten Dauerauftrag mit der Folge, dass die Belastung des Spielkontos gemäß Abschnitt III. Ziffer 7.2 weiterhin wöchentlich im Voraus erfolgt. Lybellum wird insoweit bei Abschluss eines längeren Lotteriespielvertrags ggf. zahlbare höhere Teilnahmeentgelte zunächst vorstrecken und dann mit später vom Spielteilnehmenden geleisteten Zahlungen verrechnen. Der Spielteilnehmende hat zudem weiterhin das Recht, gemäß Abschnitt III. Ziffer 7.2 drei Kalendertage vor dem Ende der wöchentlichen Laufzeit den Spielvermittlungsauftrag zu kündigen, auch wenn Lybellum im Außenverhältnis für den Spielteilnehmenden einen länger laufenden Lotteriespielvertrag abgeschlossen hat. In diesem Fall tritt der Spielteilnehmende hiermit ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung sämtliche, auch zukünftige Forderungen gegen den Lotterieveranstalter aus dem Lotteriespielvertrag an Lybellum ab.

7.5 Spielteilnehmende können z. B. durch Anklicken des Feldes „kündigen“ den Spielvermittlungsauftrag gemäß Abschnitt III. Ziffer 7.3 kündigen. Lybellum wird in diesem Fall den Spielteilnehmenden eine E-Mail als Kündigungsbestätigung übersenden, die zudem das Datum der letzten Spielteilnahme ausweist.

7.6 Die fälligen Teilnahmeentgelte zieht Lybellum im Voraus für jeden nachfolgenden Teilnahmezeitraum vom Spielkonto der Spielteilnehmenden ein, bis der jeweilige Dauerauftrag gekündigt wird.

8. Teilnahmeentgelte und weitergeleitete Teilnahmeentgelte

8.1 Die von den Spielteilnehmenden zu entrichtenden Teilnahmeentgelte setzen sich zusammen aus dem Spieleinsatz, der der Höhe des entsprechenden Spieleinsatzes des Lotterieveranstalters entspricht, sowie einer Servicegebühr, die gegenüber Lybellum zu entrichten ist. Etwaige bei der Übermittlung der ausgefüllten Lottofelder oder der entsprechenden Lose anfallenden Bearbeitungsgebühren der Lotterieveranstalter übernimmt insoweit Lybellum. Die gegenüber Lybellum zu entrichtenden Servicegebühren müssen dabei nicht den Bearbeitungsgebühren entsprechen, die Lybellum ggf. gegenüber den Lotterieveranstaltern zu entrichten hat. Entstehende Differenzen gehen zu Lasten oder zu Gunsten von Lybellum.

8.2 Lybellum informiert Spielteilnehmende vor Erteilung des endgültigen Spielvermittlungsauftrags über die jeweiligen zu diesem Zeitpunkt gültigen Teilnahmeentgelte, also die anwendbaren Spieleinsätze und Bearbeitungsgebühren der Lotterieveranstalter, mit der/denen der Lotteriespielvertrag geschlossen wird sowie die von Lybellum erhobenen Servicegebühren Lybellum weist vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den jeweiligen Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hin und teilt unverzüglich nach Vermittlung des Spielauftrags den Veranstalter mit.

8.3 Aufgrund der unterschiedlichen Bearbeitungsgebühren der Lotterieveranstalter kann es bei der Weiterleitung des Spielvermittlungsauftrags an einen Lotterieveranstalter zu Differenzen zwischen den von den Spielteilnehmenden an Lybellum gezahlten Servicegebühren und den von Lybellum an die konkret ausgewählte(n) Lotterieveranstalter(en) weitergeleiteten Bearbeitungsgebühren kommen. Die Servicegebühren können dabei auch von den Bearbeitungsgebühren abweichen, die die im Bundesland des Wohnsitzes der Spielteilnehmenden ansässige Lotterieveranstalter für die Teilnahme an der gleichen Lotterie erheben würde. Die derart in manchen Fällen entstehenden Gebührendifferenzen sind aus betriebstechnischen Gründen unvermeidbar und gehen zu Lasten oder zu Gunsten von Lybellum.

9. Treuhänderische Auszahlung der Gewinne

9.1 Spielteilnehmende beauftragen und bevollmächtigen Lybellum im Rahmen des Spielvermittlungsvertrags in ihrem Namen einen für die Spielteilnehmenden unentgeltlichen Vertrag über die treuhänderische Einziehung der Gewinne aus dem Lotteriespielvertrag mit einem von Lybellum auszuwählenden Treuhänder abzuschließen ("Treuhandvertrag"). Lybellum gilt im Hinblick auf das Angebot der Spielteilnehmenden auf Abschluss des Treuhandvertrags ("Treuhandvertragsangebot") als Empfangsbevollmächtigter des Treuhänders und nimmt mit Wirksamwerden des Spielvermittlungsvertrags gleichzeitig das Treuhandvertragsangebot im Namen und Auftrag des Treuhänders an. Der Treuhandvertrag ermächtigt den Treuhänder die Gewinne der Spielteilnehmenden aus dem Lotteriespielvertrag bei dem betreffenden Lotterieveranstalter einzuziehen. Spielteilnehmende erteilen dem Treuhänder mit Abschluss des Treuhandvertrags entsprechende Einziehungsvollmacht gegenüber dem Lotterieveranstalter und beauftragen ihn zur Verwahrung der von dem jeweiligen Lotterieveranstalter ausgestellten elektronischen Quittung über den Abschluss eines Lotteriespielvertrags. Diese enthält u. a. den Namen der Spielteilnehmenden, deren Kontaktdaten sowie Angaben zu den abgeschlossenen Spielverträgen. Durch den Abschluss eines Treuhandvertrags entstehen Spielteilnehmenden keine Kosten.

9.2 Im Gewinnfall informiert Lybellum Spielteilnehmende unverzüglich über den jeweiligen Gewinn. Spielteilnehmende ermächtigen Lybellum, alle für die Einziehung der Gewinne notwendigen Daten – also Namen der Spielteilnehmenden, Kontaktdaten und Gewinndaten – an den Treuhänder und aus wichtigem Grund zu Zwecken der Gewinnzustellung auch an den jeweiligen Veranstalter zu übermitteln.

9.3 Gewinnzahlungen erfolgen, außer im Falle von Sachgewinnen, ausschließlich auf ein Treuhandkonto des Treuhänders. Nur der Treuhänder ist zur Geltendmachung der Gewinne berechtigt.

9.4 Der Treuhänder ist berechtigt, im Rahmen des Treuhandvertrags mit den Spielteilnehmenden eingezogene Gewinne, sofern es sich nicht um Sachgewinne handelt, auf die bei Lybellum geführten Spielkonten zu überweisen (bzw. In Fall einer Kündigung auf ein Konto von Lybellum). Spielteilnehmende können diese (soweit eine Auszahlung auf das Spielkonto erfolgt ist) dann als Guthaben für zukünftige Spieleinsätze verwenden oder eine Auszahlung des Betrags von Lybellum auf ein bei einem innerhalb der Europäischen Union ansässigen Kreditinstitut geführtes Bankkonto verlangen. Lybellum ist berechtigt, vor einer Auszahlung von Gewinnen einen entstandenen negativen Saldo des Spielkontos mit einem Gewinnauszahlungsanspruch aufzurechnen, soweit der negative Saldo durch eine nach der Spielteilnahme erfolgte Rücklastschrift bereits eingezogener Lastschriften von Spielteilnahmeentgelten verursacht wurde. Eine Übersicht über die entstandenen Salden, sowie den aufgerechneten Gewinnbetrag können Spielteilnehmende nach Anmelden über die „Transaktionsfunktion“ im Bereich „Spielkonto“ einsehen. Sofern ein Spielkonto ein Guthaben von mehr als EUR 250,00 aufweist, ist Lybellum berechtigt, den Betrag oberhalb von EUR 250,00 automatisch auf das von Spielteilnehmenden benannte Bankkonto auszahlen. Überweisungen vom Spielkonto der Spielteilnehmenden auf dessen Bankkonto haben jeweils für den Treuhänder und Lybellum schuldbefreiende Wirkung. Sofern sie nicht bereits im Rahmen der Registrierung ein Bankkonto benannt haben, wird Lybellum Spielteilnehmende um Angabe ihrer Bank- und Kontoverbindung zur Gewinnauszahlung bitten. Dabei besteht für Lybellum keine Verpflichtung, die Berechtigung des Kontoinhabers zu prüfen.

9.5 Im Fall eines Sachgewinns in Form eines Immobiliengewinns erfolgt der Eigentumsübergang an der Immobilie auf den Gewinner durch die notarielle Beurkundung des von Lybellum im Auftrag des Veranstalters bereitgestellten Grundstückübertragungsvertrags sowie die Eintragung des Gewinners als neuen Eigentümer im Grundbuch. Lybellum bestimmt hierbei den beurkundenden Notar sowie den Termin für die Beurkundung. Der Gewinner verpflichtet sich, den ihm von Lybellum vorgeschlagenen Beurkundungstermin wahrzunehmen. Im Falle einer auf wichtigen Gründen beruhender Verhinderung hat der Gewinner Lybellum rechtzeitig zu informieren.

IV. Widerrufsrecht

Bei Abgabe eines Lottofelds mit Einzeltipps geben Sie gegenüber Lybellum ein Angebot auf Abschluss eines Spielvermittlungsvertrags ab. Bezüglich dieses Spielvermittlungsvertrags haben Sie nach § 312 Abs. 1 BGB kein Widerrufsrecht. Für den vermittelten Lotteriespielvertrag mit einem Lotterieveranstalter ist zudem nach § 312 g Abs. 2 Nr. 12 BGB das Widerrufsrecht ausgeschlossen..

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Lybellum GmbH, Falkensteinerstr. 21, 60322 Frankfurt am Main, E-Mail: team@omaze.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich da- raus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

V. Allgemeine Regelungen

1. Haftungsbestimmungen, Umfang und Ausschluss der Haftung

1.1 In allen Fällen vertraglicher oder außervertraglicher Haftung leistet Lybellum Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

  • Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Lybellum nur für die Verletzung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf ("Kardinalpflichten"). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des Spielvermittlungsauftrags typischerweise gerechnet werden muss.
  • Lybellum haftet bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften, ohne dass die obenstehenden Haftungsbeschränkungen eingreifen.

1.2 Das Vorstehende gilt entsprechend für Handlungen eines Erfüllungsgehilfen von Lybellum sowie für den Treuhänder bezüglich seiner Pflichten aus dem Treuhandvertrag.

2. Anwendbares Recht

Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

3. Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr finden. Wir sind nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungs- verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Wir haben uns entschlossen, nicht an einem Streitbelegungsverfahren teilzunehmen.

4. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll nach dem Willen der Parteien diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgt haben, soweit sich die Unwirksamkeit nicht aus einem Verstoß gegen §§ 305-310 BGB ergibt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

5. Information über Spielsucht, Prävention und Behandlungsmöglichkeiten

Lybellum weist darauf hin, dass es bei aller Faszination und Freude am Spiel auch Risiken gibt. Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.bundesweit-gegen-gluecksspielsucht.de/.

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